mittelbarer Besitzer

mittelbarer Besitzer
im Sinn des BGB derjenige, für den der unmittelbare Besitzer aufgrund eines Rechtsverhältnisses, das ihn auf Zeit zum  Besitz berechtigt oder verpflichtet, als sog.  Besitzmittler den Besitz einer Sache vermittelt (§ 868 BGB). Auch der m.B. ist Besitzer der Sache.
- Gegensatz:  Unmittelbarer Besitzer.

Lexikon der Economics. 2013.

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